Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Kopie einer solchen Ermächtigung wird von einem Beglaubigungskomitee, das nach den Verfahrensregeln des Rates gegebenenfalls eingesetzt worden ist, geprüft.
Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, dessen ihm gemäß Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben, gibt diese Stimmen im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.
Dokumentnummer
NOR12076461
Alte Dokumentnummer
N5198915145J