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Art. 12

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1221.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 12

Abstimmungsverfahren des Rates

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
  2. Ziffer 2
    Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Kopie einer solchen Ermächtigung wird von einem Beglaubigungskomitee, das nach den Verfahrensregeln des Rates gegebenenfalls eingesetzt worden ist, geprüft.
  3. Ziffer 3
    Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, dessen ihm gemäß Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben, gibt diese Stimmen im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076461

Alte Dokumentnummer

N5198915145J