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Art. 13

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1321.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

  1. Ziffer eins
    Sofern dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der für einen Beschluß oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. Diese Mitglieder gelten nicht als „abstimmende Mitglieder'' im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen in einer Sitzung des Rates abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß ein solches Mitglied gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwesend ist und an der Abstimmung teilnimmt.
  3. Ziffer 3
    Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076462

Alte Dokumentnummer

N5198915146J