Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Beschlüsse des Rates
Sofern dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei der Ermittlung der für einen Beschluß oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. Diese Mitglieder gelten nicht als „abstimmende Mitglieder'' im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen in einer Sitzung des Rates abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß ein solches Mitglied gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwesend ist und an der Abstimmung teilnimmt.
Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Dokumentnummer
NOR12076462
Alte Dokumentnummer
N5198915146J