Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
Schlagworte
Ernährungsorganisation, Zuckerhändler, Zuckerverarbeiter
Dokumentnummer
NOR12076463
Alte Dokumentnummer
N5198915147J