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Art. 14

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1421.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

  1. Ziffer eins
    Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Zuckerhändler, Zuckerverarbeiter

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076463

Alte Dokumentnummer

N5198915147J