Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 16
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und auf die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe gemäß Artikel 11 entfallen. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Ratstagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe gemäß Artikel 11 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Dokumentnummer
NOR12076465
Alte Dokumentnummer
N5198915149J