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Art. 16

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1621.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 16

Beschlußfähigkeit des Rates

Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und auf die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe gemäß Artikel 11 entfallen. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Ratstagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe gemäß Artikel 11 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076465

Alte Dokumentnummer

N5198915149J