Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL V - EXEKUTIVKOMITEEKAPITEL römisch fünf - EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 17
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Ausfuhr-Mitgliedern und zehn Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 18 für jeweils ein Jahr gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter und Berater.
Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt; seine Wiederwahl ist zulässig.
Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern es nicht etwas anderes beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Dokumentnummer
NOR12076466
Alte Dokumentnummer
N5198915150J