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Art. 17

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1721.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch fünf - EXEKUTIVKOMITEE

Artikel 17

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

  1. Ziffer eins
    Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Ausfuhr-Mitgliedern und zehn Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 18 für jeweils ein Jahr gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter und Berater.
  3. Ziffer 3
    Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt; seine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Ziffer 4
    Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern es nicht etwas anderes beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076466

Alte Dokumentnummer

N5198915150J