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Art. 18

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1821.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 18

Wahl des Exekutivkomitees

  1. Ziffer eins
    Die Ausfuhr-Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den Ausfuhr-Mitgliedern und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliedergruppe erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäß Artikel 11 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.
  3. Ziffer 3
    Die zehn Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt; um jedoch im ersten Wahlgang gewählt zu sein, muß ein Bewerber mindestens 60 Stimmen auf sich vereinigen.
  4. Ziffer 4
    Werden im ersten Wahlgang weniger als zehn Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur jene Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis zehn Bewerber gewählt sind.
  5. Ziffer 5
    Jedes Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, kann vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels seine Stimme danach einem dieser Mitglieder übertragen.
  6. Ziffer 6
    Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 300 nicht übersteigt.
  7. Ziffer 7
    Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 300, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre Stimme diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen oder neu übertragen, so daß die auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 300 nicht übersteigen.
  8. Ziffer 8
    Wird einem Mitglied des Exekutivkomitees die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs und vorbehaltlich der Regelung im Absatz 6 dieses Artikels seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Komitees seiner Gruppe übertragen.
  9. Ziffer 9
    Wenn ein Mitglied des Komitees aufhört der Organisation anzugehören, so wählen die Mitglieder, die für dieses Mitglied ihre Stimme abgegeben haben oder ihm ihre Stimme übertragen haben, und die Mitglieder, die ihre Stimme nicht für ein anderes Mitglied des Komitees abgegeben oder diesem übertragen haben, während der nächsten Tagung des Rates ein Mitglied, das den frei gewordenen Sitz im Komitee einnimmt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das Mitglied, das der Organisation nicht mehr angehört, abgegeben oder diesem übertragen hat und das nicht für das Mitglied stimmt, das gewählt wurde, um die freie Stelle im Komitee einzunehmen, kann vorbehaltlich des Absatzes 6 dieses Artikels seine Stimmen einem anderen Mitglied des Komitees übertragen.
  10. Ziffer 10
    In besonderen Fällen kann ein Mitglied nach Rücksprache mit dem Mitglied des Exekutivkomitees, für das es seine Stimme abgegeben oder dem es seine Stimmen gemäß diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für den Rest des Jahres seine Stimmen entziehen. Dieses Mitglied kann dann seine Stimmen einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees seiner Gruppe übertragen, dem es jedoch für die restliche Zeit des Jahres diese Stimmen nicht entziehen kann. Das Mitglied des Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit dieses Jahres seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jede Maßnahme auf Grund dieses Absatzes wird wirksam, sobald der Vorsitzende des Exekutivkomitees davon schriftlich unterrichtet worden ist.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076467

Alte Dokumentnummer

N5198915151J