Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 19
Übertragung von Befugnissen des Rates auf das
Exekutivkomitee
Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:
die Festlegung des Sitzes der Organisation gemäß Artikel 3 Absatz 2;
die Ernennung des Exekutivdirektors und der leitenden Beamten gemäß Artikel 22;
die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge gemäß Artikel 24;
jeder Antrag an den Generalsekretär der UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz gemäß Artikel 32 Absatz 2;
die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß Artikel 33;
der zeitweilige Entzug von Stimmrechten und sonstigen Rechten eines Mitglieds gemäß Artikel 34 Absatz 3;
der Ausschluß eines Mitglieds aus der Organisation gemäß Artikel 42;
die Empfehlung von Änderungen gemäß Artikel 44;
die Verlängerung oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 45. 2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf das Exekutivkomitee rückgängig machen.
Dokumentnummer
NOR12076468
Alte Dokumentnummer
N5198915152J