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Art. 2

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 221.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch zwei - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Organisation'' die im Artikel 3 erwähnte Internationale Zucker-Organisation
  2. Ziffer 2
    „Rat'' den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Internationalen Zuckerrat
  3. Ziffer 3
    „Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
  4. Ziffer 4
    „Ausfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
  5. Ziffer 5
    „Einfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
  6. Ziffer 6
    „außerordentliche Abstimmung'' eine Abstimmung, zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;
  7. Ziffer 7
    „beiderseitige einfache Mehrheit'' eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Gruppe abgegeben werden;
  8. Ziffer 8
    „Jahr'' das Kalenderjahr;
  9. Ziffer 9
    „Zucker'' den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer und raffinierter Melassen, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie den zu einem anderen als zum menschlichen Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;
  10. Ziffer 10
    „Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
  11. Ziffer 11
    „freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anwendung der im Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;
  12. Ziffer 12
    „Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 gehandelten Zucker.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076451

Alte Dokumentnummer

N5198915135J