Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGENKAPITEL römisch zwei - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
„Organisation'' die im Artikel 3 erwähnte Internationale Zucker-Organisation
„Rat'' den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Internationalen Zuckerrat
„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
„Ausfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
„Einfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
„außerordentliche Abstimmung'' eine Abstimmung, zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;
„beiderseitige einfache Mehrheit'' eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Gruppe abgegeben werden;
„Jahr'' das Kalenderjahr;
„Zucker'' den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer und raffinierter Melassen, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie den zu einem anderen als zum menschlichen Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;
„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anwendung der im Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anwendung der im Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;
„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 gehandelten Zucker.„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel römisch neun des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 gehandelten Zucker.
Dokumentnummer
NOR12076451
Alte Dokumentnummer
N5198915135J