Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 20
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.
Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.
Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees anzurufen.
Dokumentnummer
NOR12076469
Alte Dokumentnummer
N5198915153J