Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder des Komitees und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.
Dokumentnummer
NOR12076470
Alte Dokumentnummer
N5198915154J