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Art. 22

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2221.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch sechs - EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 22

Exekutivdirektor und Personal

  1. Ziffer eins
    Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem Exekutivkomitee in einer außerordentlichen Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
  3. Ziffer 3
    Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor in einer außerordentlichen Abstimmung die leitenden Beamten zu den vom Rat festzulegenden Bedingungen.
  4. Ziffer 4
    Der Exekutivdirektor stellt das sonstige Personal nach vom Rat festgesetzten Vorschriften und Beschlüssen ein.
  5. Ziffer 5
    In Übereinstimmung mit Artikel 8 beschließt der Rat die Regeln und Vorschriften für die grundlegenden Bedingungen des Dienstbetriebes sowie die grundlegenden Rechte, Aufgaben und Pflichten der Mitglieder des Sekretariates.
  6. Ziffer 6
    Der Exekutivdirektor und das sonstige Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
  7. Ziffer 7
    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen weder der Exekutivdirektor noch das sonstige Personal von einem Mitglied oder sonst einer Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076471

Alte Dokumentnummer

N5198915155J