Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL VII - FINANZFRAGENKAPITEL römisch sieben - FINANZFRAGEN
Artikel 23
Ausgaben
Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Leistungen, so kann der Rat dieses Mitglied zur Bezahlung derselben heranziehen.
Zur Durchführung dieses Übereinkommens werden entsprechende Konten geführt.
Dokumentnummer
NOR12076472
Alte Dokumentnummer
N5198915156J