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Art. 24

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2421.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 24

Genehmigung des Verwaltungshaushaltes und die

Mitgliedsbeiträge

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2 000 Stimmen, die sich gemäß Artikel 11, Absatz 1 verteilen.
  2. Ziffer 2
    Als auf die ersten drei Jahre dieses Übereinkommens befristete Sondermaßnahme ist jedoch vorgesehen, daß die Ausfuhr-Mitglieder über 1 150 Stimmen und die Einfuhr-Mitglieder über 850 Stimmen verfügen, wobei für die Aufteilung jeweils die Anlage C bzw. D maßgeblich ist. Diese besondere Aufteilung der Stimmen auf die zwei Mitgliedergruppen gilt auch für jede Verlängerung des Übereinkommens gemäß Artikel 44 Absatz 2, es sei denn, der Rat faßt in einer außerordentlichen Abstimmung einen anders lautenden Beschluß.
  3. Ziffer 3
    Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird das Sekretariat bei Veränderungen in der Mitgliedschaft und im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltes den Stimmenanteil der einzelnen Mitglieder wie folgt berechnen:
    1. Litera a
      Ausfuhr-Mitglieder:
    2. Litera i
      Jedes Ausfuhr-Mitglied verfügt über die in Anlage C angeführte Stimmenanzahl, die nach Maßgabe von Litera c, dieses Artikels angepaßt wird;
      1. Sub-Litera, i, i
        Kein Ausfuhr-Mitglied wird über mehr als 260 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen verfügen;
      iii) Stimmenanteile von Ausfuhr-Mitgliedern, die laut Anlage C sechs Stimmen umfassen, sind von Anpassungen nach diesem Artikel ausgenommen;
      1. Sub-Litera, i, v
        Bei Veränderungen in der Mitgliedschaft in der Gruppe der Ausfuhr-Mitglieder anfallende Stimmen sind gleichfalls nach Maßgabe von Litera c, dieses Artikels zuzuteilen;
    3. Litera b
      Einfuhr-Mitglieder:
    4. Litera i
      Im ersten Jahr dieses Übereinkommens wird jedes Einfuhr-Mitglied über die in Anlage D angeführte Stimmenanzahl verfügen, die nach Maßgabe von Litera c, dieses Artikels anzupassen ist;
      1. Sub-Litera, i, i
        In den darauffolgenden Jahren wird die Gesamtstimmenzahl der Einfuhr-Mitglieder unter Zugrundelegung der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Netto-Zuckereinfuhren während der jeweils vier statistisch erfaßten Vorjahre zugeteilt, und zwar ohne Berücksichtigung des Jahres mit den niedrigsten Einfuhren und unter folgender Gewichtigung:
        freier Markt: 67 vH
        Weltmarkt: 33 vH
      iii) Der Stimmenanstieg der Einfuhr-Mitglieder kann als Folge von Zuteilungen gemäß dem vorstehenden Unterabsatz ii von einem Jahr auf das andere nicht mehr als 5 vH betragen;
      1. Sub-Litera, i, v
        Ein Einfuhr-Mitglied darf nicht mehr als 240 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen haben;
    5. Litera c
      Stimmen der Anlage C und D, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die einzelnen Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder Gruppen entsprechend dem Anteil ihrer Stimmen innerhalb der jeweiligen Anlage an der Gesamtstimmenzahl der dort als Mitglieder erfaßten Länder verteilt;
    6. Litera d
      Teilstimmen sind nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Die Artikel 25 Absatz 2 und 34 Absatz 3 Litera a, bezüglich des Stimmrechtentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
  5. Ziffer 5
    In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Beitrag fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.
  6. Ziffer 6
    Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt ergibt
sich aus der Multiplikation des Beitrages je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die ein Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels verfügt, und die sich wie folgt ergibt:
  1. Litera a
    Für Länder, die im Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushaltes Mitglieder sind, gilt die ihnen dann zustehende Stimmenanzahl;
  2. Litera b
    Für Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt die Stimmenanzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte zugrunde gelegt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
  1. Ziffer 7
    Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des
ersten vollen Anwendungsjahres in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der nur für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Jahres gilt. Andernfalls gilt der erste Verwaltungshaushalt sowohl für den ersten Zeitabschnitt als auch für das erste volle Jahr.
  1. Ziffer 8
    Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung Maßnahmen
treffen, die er für geeignet hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer im Zeitpunkt der Verabschiedung des Hauhaltsplans für das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder aus einem späteren bedeutsamen Absinken der Mitgliederzahl ergeben können.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076473

Alte Dokumentnummer

N5198915157J