Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 25
Zahlung von Beiträgen
Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu zahlen; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglieder werden.
Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Beitrages gemäß Absatz 1 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung sobald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12076474
Alte Dokumentnummer
N5198915158J