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Art. 25

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2521.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 25

Zahlung von Beiträgen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu zahlen; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglieder werden.
  2. Ziffer 2
    Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Beitrages gemäß Absatz 1 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung sobald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
  3. Ziffer 3
    Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076474

Alte Dokumentnummer

N5198915158J