Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 26
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Jahres wird dem Rat sobald wie möglich eine von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
Dokumentnummer
NOR12076475
Alte Dokumentnummer
N5198915159J