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Art. 30

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3021.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch neun - INFORMATION UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 30

Information und Untersuchungen

  1. Ziffer eins
    Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und die Veröffentlichung von statistischen Angaben und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker (einschließlich Roh- und Raffinadezucker) und anderen Süßstoffen sowie deren Besteuerung.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls angeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Sollte es erforderlich sein, kann die Organisation zweckdienliche Informationen auch von anderen Quellen beziehen. Die Organisation darf keine Informationen veröffentlichen, die zur Identifizierung der Geschäftstätigkeit von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, dienen könnten.

Schlagworte

Rohzucker

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076479

Alte Dokumentnummer

N5198915163J