Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL IX - INFORMATION UND UNTERSUCHUNGENKAPITEL römisch neun - INFORMATION UND UNTERSUCHUNGEN
Artikel 30
Information und Untersuchungen
Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und die Veröffentlichung von statistischen Angaben und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker (einschließlich Roh- und Raffinadezucker) und anderen Süßstoffen sowie deren Besteuerung.
Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls angeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Sollte es erforderlich sein, kann die Organisation zweckdienliche Informationen auch von anderen Quellen beziehen. Die Organisation darf keine Informationen veröffentlichen, die zur Identifizierung der Geschäftstätigkeit von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, dienen könnten.
Dokumentnummer
NOR12076479
Alte Dokumentnummer
N5198915163J