Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 31
Marktevaluierung, Verbrauch, Statistik
Der Rat setzt ein Komitee für Zuckermarktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhr-Mitglieder angehören und bei dem der Exekutivdirektor den Vorsitz führt.
Das Komitee wird die Entwicklung auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßstoffe ständig beobachten und den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mitteilen, die normalerweise in einem Abstand von 90 Tagen vorgesehen sind. Bei seiner Übersicht wird das Komitee alle einschlägigen von der Organisation gemäß Artikel 30 zusammengestellten Informationen berücksichtigen.
Das Komitee untersucht unter anderem folgende Fragen:
Das Marktverhalten und dessen Beeinflussungsfaktoren, unter besonderer Berücksichtigung des Beitrages der Entwicklungsländer zum Welthandel;
Die Auswirkungen der Verwendung von Zuckerersatzstoffen, in jeglicher Form einschließlich natürlicher und künstlicher Süßstoffe, auf den Welthandel mit Zucker und den Zuckerverbrauch;
Die steuerliche Behandlung von Zucker und anderen Süßstoffen oder Rohstoffen zur Herstellung von künstlichen Süßstoffen;
die Auswirkungen i) der Steuern und der einschränkenden Maßnahmen, ii) der Wirtschaftslage und vor allem der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sowie iii) der klimatischen und sonstigen Bedingungen auf den Zuckerverbrauch in den einzelnen Ländern;
Mittel zur Verbrauchsförderung, insbesondere in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Verbrauch;
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Stellen, die sich mit der Verbrauchssteigerung von Zucker und anderen verwandten Nahrungsmitteln befassen;
die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Zucker, seiner Nebenerzeugnisse und der Pflanzen, aus denen er gewonnen wird;
und erstattet dem Rat darüber Berichte.
Schlagworte
Ausfuhr-Mitglied
Dokumentnummer
NOR12076480
Alte Dokumentnummer
N5198915164J