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Art. 31

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3121.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 31

Marktevaluierung, Verbrauch, Statistik

  1. Ziffer eins
    Der Rat setzt ein Komitee für Zuckermarktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhr-Mitglieder angehören und bei dem der Exekutivdirektor den Vorsitz führt.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee wird die Entwicklung auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßstoffe ständig beobachten und den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mitteilen, die normalerweise in einem Abstand von 90 Tagen vorgesehen sind. Bei seiner Übersicht wird das Komitee alle einschlägigen von der Organisation gemäß Artikel 30 zusammengestellten Informationen berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Das Komitee untersucht unter anderem folgende Fragen:
    1. Litera a
      Das Marktverhalten und dessen Beeinflussungsfaktoren, unter besonderer Berücksichtigung des Beitrages der Entwicklungsländer zum Welthandel;
    2. Litera b
      Die Auswirkungen der Verwendung von Zuckerersatzstoffen, in jeglicher Form einschließlich natürlicher und künstlicher Süßstoffe, auf den Welthandel mit Zucker und den Zuckerverbrauch;
    3. Litera c
      Die steuerliche Behandlung von Zucker und anderen Süßstoffen oder Rohstoffen zur Herstellung von künstlichen Süßstoffen;
    4. Litera d
      die Auswirkungen i) der Steuern und der einschränkenden Maßnahmen, ii) der Wirtschaftslage und vor allem der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sowie iii) der klimatischen und sonstigen Bedingungen auf den Zuckerverbrauch in den einzelnen Ländern;
    5. Litera e
      Mittel zur Verbrauchsförderung, insbesondere in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Verbrauch;
    6. Litera f
      Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Stellen, die sich mit der Verbrauchssteigerung von Zucker und anderen verwandten Nahrungsmitteln befassen;
    7. Litera g
      die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Zucker, seiner Nebenerzeugnisse und der Pflanzen, aus denen er gewonnen wird;
und erstattet dem Rat darüber Berichte.

Schlagworte

Ausfuhr-Mitglied

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076480

Alte Dokumentnummer

N5198915164J