Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL X - VORBEREITUNG EINES NEUEN ÜBEREINKOMMENSKAPITEL römisch zehn - VORBEREITUNG EINES NEUEN ÜBEREINKOMMENS
Artikel 32
Vorbereitung eines neuen Übereinkommens
Der Rat kann die Grundlagen und den Rahmen für ein neues Zucker-Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen untersuchen und den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie solche Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt hält.
Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält, den Generalsekretär der UNCTAD ersuchen, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12076481
Alte Dokumentnummer
N5198915165J