Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL XI - STREITIGKEITEN UND BESCHWERDENKAPITEL römisch elf - STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 33
Streitigkeiten
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden, so kann der Rat nach Erörterung von einer Mehrheit von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl gemäß Artikel 11 zusteht, ersucht werden, von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
Soweit der Rat in einer außerordentlichen Abstimmung nicht etwas anders beschließt, gehören der Beratungsgruppe die folgenden fünf Personen an:
zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern bestellte Personen, von denen eine umfassende Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und entsprechende Erfahrung besitzt;
zwei von den Einfuhr-Mitgliedern bestellte ebenso qualifizierte Personen und
iii) ein Vorsitzender, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i) und ii) bestellten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates ausgewählt wird.
Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern angehören.
Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die Organisation.
Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser entscheidet nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen die Streitigkeiten in einer außerordentlichen Abstimmung.
Dokumentnummer
NOR12076482
Alte Dokumentnummer
N5198915166J