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Art. 33

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3321.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch elf - STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 33

Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Ziffer 2
    Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden, so kann der Rat nach Erörterung von einer Mehrheit von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl gemäß Artikel 11 zusteht, ersucht werden, von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Soweit der Rat in einer außerordentlichen Abstimmung nicht etwas anders beschließt, gehören der Beratungsgruppe die folgenden fünf Personen an:
    2. Litera i
      zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern bestellte Personen, von denen eine umfassende Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und entsprechende Erfahrung besitzt;
      1. Sub-Litera, i, i
        zwei von den Einfuhr-Mitgliedern bestellte ebenso qualifizierte Personen und
      iii) ein Vorsitzender, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i) und ii) bestellten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates ausgewählt wird.
      1. Litera b
        Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern angehören.
      2. Litera c
        Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
      3. Litera d
        Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die Organisation.
  4. Ziffer 4
    Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser entscheidet nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen die Streitigkeiten in einer außerordentlichen Abstimmung.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076482

Alte Dokumentnummer

N5198915166J