Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 34
Maßnahmen des Rates im Falle von Beschwerden und bei Verstoß der
Mitglieder gegen ihre Verpflichtungen
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt, der nach vorheriger Konsultation mit den betreffenden Mitgliedern eine Entscheidung in der Angelegenheit fällt.
Jede Entscheidung des Rates, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, muß die Art der Verletzung beschreiben.
Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen, in anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen in einer außerordentlichen Abstimmung
diesem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee zeitweilig entziehen und, wenn er dies für erforderlich hält,
dem Mitglied weitere Rechte einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder dort eine Funktion zu bekleiden, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; oder wenn eine solche Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich behindert:
Maßnahmen gemäß Artikel 42 treffen.
Dokumentnummer
NOR12076483
Alte Dokumentnummer
N5198915167J