Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3421.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 34

Maßnahmen des Rates im Falle von Beschwerden und bei Verstoß der

Mitglieder gegen ihre Verpflichtungen

  1. Ziffer eins
    Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt, der nach vorheriger Konsultation mit den betreffenden Mitgliedern eine Entscheidung in der Angelegenheit fällt.
  2. Ziffer 2
    Jede Entscheidung des Rates, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, muß die Art der Verletzung beschreiben.
  3. Ziffer 3
    Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen, in anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen in einer außerordentlichen Abstimmung
    1. Litera a
      diesem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee zeitweilig entziehen und, wenn er dies für erforderlich hält,
    2. Litera b
      dem Mitglied weitere Rechte einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder dort eine Funktion zu bekleiden, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; oder wenn eine solche Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich behindert:
    3. Litera c
      Maßnahmen gemäß Artikel 42 treffen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076483

Alte Dokumentnummer

N5198915167J