Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 37
Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1987 beim Depositär zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden Regierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen können, eine Verlängerung der Frist gewähren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Dokumentnummer
NOR12076486
Alte Dokumentnummer
N5198915170J