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Art. 38

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3821.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 38

Notifikation der vorläufigen Anwendung

  1. Ziffer eins
    Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen, entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 39 oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird.
  2. Ziffer 2
    Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen, entweder von seinem Inkrafttreten an oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an anwendet, ist ab diesem Zeitpunkt solange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076487

Alte Dokumentnummer

N5198915171J