Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 38
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen, entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 39 oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird.
Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen, entweder von seinem Inkrafttreten an oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an anwendet, ist ab diesem Zeitpunkt solange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12076487
Alte Dokumentnummer
N5198915171J