Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Jänner 1988 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die 50 vH der Stimmen der Ausfuhrländer und 50 vH der Stimmen der Einfuhrländer gemäß der in Anlage A und Anlage B zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Ist dieses Übereinkommen am 1. Jänner 1988 gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze gemäß Artikel 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.
Sind am 1. Jänner 1988 die erforderlichen Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt, lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, ein, darüber zu entscheiden, ob und wann sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu ein weiterer Beschluß notwendig wäre.
Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1, 2 oder 3 hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung zum Zeitpunkt der Hinterlegung und - hinsichtlich der Notifikation der vorläufigen Anwendung - gemäß Artikel 38 Absatz 1 wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Dokumentnummer
NOR12076488
Alte Dokumentnummer
N5198915172J