Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 40
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt offen. Nach seinem Beitritt gilt der betreffende Staat samt seiner Stimmenanzahl als in die entsprechende Anlage dieses Übereinkommens eingetragen, im Sinne der Beitrittsbedingungen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär. In der Beitrittsurkunde ist darauf hinzuweisen, daß die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen annimmt.
Dokumentnummer
NOR12076489
Alte Dokumentnummer
N5198915173J