Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 41
Rücktritt
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Rat von seiner Maßnahme in Kenntnis.
Der Rücktritt gemäß diesem Artikel wird dreißig Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Dokumentnummer
NOR12076490
Alte Dokumentnummer
N5198915174J