Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 42
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied in einer außerordentlichen Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluß umgehend dem Depositär. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluß des Rates.
Dokumentnummer
NOR12076491
Alte Dokumentnummer
N5198915175J