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Art. 42

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4221.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 42

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied in einer außerordentlichen Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluß umgehend dem Depositär. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluß des Rates.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076491

Alte Dokumentnummer

N5198915175J