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Art. 43

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4321.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 43

Kontenabrechnung

  1. Ziffer eins
    Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das zurückgetreten oder ausgeschlossen oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
  2. Ziffer 2
    Bei Beendigung dieses Übereinkommens hat das im Absatz 1 genannte Mitglied weder einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076492

Alte Dokumentnummer

N5198915176J