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Art. 44

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4421.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 44

Änderung

  1. Ziffer eins
    Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Depositär seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation von Mitgliedern, die mindestens 850 der Gesamtstimmen der Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei Viertel aller Ausfuhr-Mitglieder vertreten, und von Mitgliedern, die mindestens 800 der Gesamtstimmen der Einfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei Viertel aller Einfuhr-Mitglieder vertreten, beim Depositär eingegangen sind, oder zu einem vom Rat in einer außerordentlichen Abstimmung festgesetzten späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositär die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat stellt dem Depositär die zur Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen zum Wirksamwerden der Änderung ausreichen, benötigten Information zur Verfügung.
  2. Ziffer 2
    Ein Mitglied, das die Notifikation der Annahme einer Änderung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung nicht abgegeben hat, gehört von diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen nicht mehr an, außer es konnte den Rat davon überzeugen, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung der verfassungsmäßigen Verfahren nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte und der Rat beschlossen hat, für dieses Mitglied die für die Annahme gesetzte Frist zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung vor seiner Annahmenotifikation nicht gebunden.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076493

Alte Dokumentnummer

N5198915177J