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Art. 45

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4521.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 45

Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels früher beendet worden ist.
  2. Ziffer 2
    Der Rat kann dieses Übereinkommen in einer außerordentlichen Abstimmung um jeweils ein Jahr bis zu insgesamt zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine solche Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat vor dem Beginn der Verlängerung und scheidet vom Beginn des Zeitraumes dieser Verlängerung an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen zu beenden, der Tag des Wirksamwerdens der Beendigung und der damit verbundenen Bedingungen sind vom Rat festzulegen.
  4. Ziffer 4
    Nach Beendigung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
  5. Ziffer 5
    Der Rat notifiziert dem Depositär jede gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels getroffene Maßnahme.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076494

Alte Dokumentnummer

N5198915178J