Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 46
Übergangsbestimmungen
Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens 1984 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden, und die gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, werden sich unter diesem Übereinkommen so auswirken, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens 1984 weiterhin in Kraft.
Der Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für 1988 wird von dem gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984 eingerichteten Rat bei seiner letzten ordentlichen Tagung 1987 vorläufig genehmigt, vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch den gemäß diesem Übereinkommen eingesetzten Rat bei seiner ersten Tagung im Jahre 1988.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 11. September 1987. Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Der verbindliche arabische und chinesische Wortlaut dieses Übereinkommens wird beim Depositär fertiggestellt und allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen zur Genehmigung vorgelegt.
Dokumentnummer
NOR12076495
Alte Dokumentnummer
N5198915179J