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Art. 5

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 521.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkomen auf die Unterzeichnung, die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076454

Alte Dokumentnummer

N5198915138J