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Art. 6

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 621.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 6

Privilegien und Immunitäten

  1. Ziffer eins
    Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
  2. Ziffer 2
    Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation unterzeichnete Amtssitzabkommen, einschließlich der im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens gegebenenfalls notwendigen Änderungen geregelt.
  3. Ziffer 3
    Wird der Sitz der Organisation in ein Land, das Mitglied der Organisation ist, verlegt, so schließt dieses Mitglied sobald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Peronals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.
  4. Ziffer 4
    Solange im Rahmen des in Absatz 3 genannten Abkommens keine anderen Steuervereinbarungen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung
    1. Litera a
      für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge (eine Ausnahme können jedoch hiebei die Staatsangehörigen des Gastlandes bilden) und
    2. Litera b
      für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.
  5. Ziffer 5
    Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht
Mitglied der Organisation ist, hat der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken,
  1. Litera a
    daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein wie in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenes Abkommen schließt und
  2. Litera b
    daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Befreiungen gewährt.
  1. Ziffer 6
    Der Rat bemüht sich, das in Absatz 3 dieses Artikels genannte
Abkommen mit der Regierung des Landes, in das der Sitz der Organisation verlegt werden soll, noch vor Verlegung des Sitzes abzuschließen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076455

Alte Dokumentnummer

N5198915139J