Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Zuckerübereinkommen 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1989Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL IV - INTERNATIONALER ZUCKERRATKAPITEL römisch vier - INTERNATIONALER ZUCKERRAT
Artikel 7
Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates
Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und, wenn er das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter bestellen.
Dokumentnummer
NOR12076456
Alte Dokumentnummer
N5198915140J