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Art. 8

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 821.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des nach Artikel 49, des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 errichteten Fonds zur Lagerfinanzierung erforderlich sind, so wie es der Rat nach Übereinkommen 1977 an den Rat nach Übereinkommen 1984 im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, des Letztgenannten übertragen hat.
  2. Ziffer 2
    Der Rat beschließt durch eine außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
  3. Ziffer 3
    Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
  4. Ziffer 4
    Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und andere Informationen, die er für zweckdienlich hält.

Schlagworte

Finanzvorschrift

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076457

Alte Dokumentnummer

N5198915141J