Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
21.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 921.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 131/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Zuckerübereinkommen 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.12.1988BGBl. Nr. 131/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation bezahlt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Delegationen der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in der Regel in jedem Jahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen, jedoch unter der Voraussetzung, daß dadurch im Falle außergewöhnlicher Umstände die Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder beider nicht verhindert wird, wenn der Rat dies in einer außerordentlichen Abstimmung beschließt. Im Falle der Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden findet die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegte Regel weiterhin Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Funktionäre wählen, die ihr Amt je nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben, wobei der allgemeinen Regel der abwechselnden Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Rechnung zu tragen ist.
  4. Ziffer 4
    Weder der Vorsitzende noch ein anderer bei Ratssitzungen den Vorsitz führender Funktionär ist stimmberechtigt. Sie können jedoch jemand anderen mit der Ausübung des Stimmrechts des von ihnen vertretenen Mitglieds beauftragen.

Gesetzesnummer

10006986

Dokumentnummer

NOR12076458

Alte Dokumentnummer

N5198915142J