Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die in Artikel 2 genannten, mit einer geographischen Angabe bezeichneten Qualitätsweine, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammen sowie Retsina-Wein aus Griechenland, zu kontrollieren und insbesondere gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076078
Alte Dokumentnummer
N5198910967L