Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Unbeschadet des Artikels 5 Absätze 1 und 2 ist dieses Abkommen auf die Bezeichnung solcher Weine nicht anzuwenden,
die durch das Gebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden oder
die ihren Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben und in kleinen Mengen unter den im Protokoll zu diesem Abkommen genannten Bedingungen und nach den dort genannten Durchführungsbestimmungen zwischen den Vertragsparteien zum Versand gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076092
Alte Dokumentnummer
N5198910976L