Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Durch die Aufnahme von Angaben für die Bezeichnung von Weinen unter den Schutz dieses Abkommens werden die bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften, die im Gebiet jeder Vertragspartei die Einfuhr dieser Weine regeln, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076093
Alte Dokumentnummer
N5198910977L