Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der von den Vertragsparteien für die durch das Abkommen geschützten Angaben auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkommen jetzt oder künftig gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076094
Alte Dokumentnummer
N5198910978L