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Art. 13

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 13

Die Vertreter der Vertragsparteien bleiben wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens in unmittelbarer Verbindung.

Die zuständigen Organe der Republik Österreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  1. Litera a
    nehmen im gegenseitigen Einvernehmen Anpassungen des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen vor, die sich aus eventuellen Änderungen der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte der Vertragsparteien sowie aus der Anwendung der gemeinsamen Weinmarktorganisation in Portugal mit Beginn der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen zweiten Übergangsstufe ergeben;
  2. Litera b
    notifizieren einander die gerichtlichen Entscheidungen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die im Anschluß an diese Entscheidungen getroffen worden sind;
  3. Litera c
    prüfen die jeweiligen von der anderen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens ergriffenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Anpassung der Gesetzes- und Verordnungstexte;
  4. Litera d
    übermitteln einander die in Artikel 8 genannten Noten und Dokumente, die die Weine begleiten müssen, nach Einvernehmen über die Modalitäten der Ausstellung dieser Dokumente;
  5. Litera e
    treffen einander, soweit erforderlich, zur Prüfung der technischen Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

Schlagworte

Gesetzestext

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076095

Alte Dokumentnummer

N5198910979L