Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Die Vertreter der Vertragsparteien bleiben wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens in unmittelbarer Verbindung.
Die zuständigen Organe der Republik Österreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nehmen im gegenseitigen Einvernehmen Anpassungen des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen vor, die sich aus eventuellen Änderungen der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte der Vertragsparteien sowie aus der Anwendung der gemeinsamen Weinmarktorganisation in Portugal mit Beginn der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen zweiten Übergangsstufe ergeben;
notifizieren einander die gerichtlichen Entscheidungen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die im Anschluß an diese Entscheidungen getroffen worden sind;
prüfen die jeweiligen von der anderen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens ergriffenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Anpassung der Gesetzes- und Verordnungstexte;
übermitteln einander die in Artikel 8 genannten Noten und Dokumente, die die Weine begleiten müssen, nach Einvernehmen über die Modalitäten der Ausstellung dieser Dokumente;
treffen einander, soweit erforderlich, zur Prüfung der technischen Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076095
Alte Dokumentnummer
N5198910979L