Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen verstoßen hat, so kann sie die geeigneten Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Durchführung des Abkommens zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076097
Alte Dokumentnummer
N5198910981L