Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß dieser Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der Verfahren zur Genehmigung oder Ratifizierung des Abkommens notifiziert haben, und zwar frühestens am 1. Jänner 1989.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist kündigen.
Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen vom 21. Oktober 1981.*1)
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1988.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften:
R. Möhler m. p.
Für die Republik Österreich:
W. Wolte m. p.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1982
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Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076101
Alte Dokumentnummer
N5198910985L