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Art. 2

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
      • Strichaufzählung
        für die in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete,
      • Strichaufzählung
        für den in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Retsina-Wein,
      • Strichaufzählung
        für die während der ersten Stufe des Beitritts den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten portugiesischen Weine und
      • Strichaufzählung
        für die in Titel römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Republik Österreich, für die im Weingesetz 1985 definierten „Qualitätsweine“ und „Qualitätsschaumweine“.
    Diese Weine sind im Anhang dieses Abkommens verzeichnet.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen auf andere mit
dem Namen des Weinbaugebietes oder der Weinbauregion, aus dem oder aus der sie stammen, bezeichnete Weine ausgedehnt werden, sofern diese Weine besonderen Produktionsregeln entsprechen.

Zu diesem Zweck werden diese Weine nach dem in Artikel 13 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren in den Anhang dieses Abkommens aufgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076080

Alte Dokumentnummer

N5198910968L