Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt:
hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für die in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete,
für den in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Retsina-Wein,
für die während der ersten Stufe des Beitritts den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten portugiesischen Weine und
für die in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete,für die in Titel römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete,
hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Republik Österreich, für die im Weingesetz 1985 definierten „Qualitätsweine“ und „Qualitätsschaumweine“.
Diese Weine sind im Anhang dieses Abkommens verzeichnet.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen auf andere mit
dem Namen des Weinbaugebietes oder der Weinbauregion, aus dem oder aus der sie stammen, bezeichnete Weine ausgedehnt werden, sofern diese Weine besonderen Produktionsregeln entsprechen.
Zu diesem Zweck werden diese Weine nach dem in Artikel 13 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren in den Anhang dieses Abkommens aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076080
Alte Dokumentnummer
N5198910968L