Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
Artikel 3
Durch dieses Abkommen werden folgende Angaben geschützt:
bei Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem der Wein seinen Ursprung hat,
der Begriff „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“, einschließlich seiner Abkürzung „Q.b.A.“, sowie die äquivalenten Begriffe und Abkürzungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft,
der Name des in Artikel 15 Absatz 5 erster Unterabsatz und Absatz 7 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten bestimmten Anbaugebiets,
der Name einer in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten kleineren geographischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebiets,
die ergänzenden traditionellen Begriffe und die Hinweise auf die Herstellungsart, eine besondere Farbe oder die Art des Weines, die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannt sind, sofern sie im Anhang dieses Abkommens verzeichnet sind,
die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannte Angabe „Retsina“,
die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten traditionellen spezifischen Begriffe,
die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben q und r der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten Begriffe, die angeben, von wem und wo der Wein abgefüllt worden ist,
die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 genannten Verkehrsbezeichnungen „Qualitätsschaumwein“ und „Sekt“, sowie „Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete“ oder „Qualitätsschaumwein b.A.“ und „Sekt bestimmter Anbaugebiete“ oder „Sekt b.A.“;
bei Weinen mit Ursprung in der Republik Österreich:
der Begriff „Österreich“ oder andere Begriffe, die sich auf die Angabe dieses Landes beziehen,
die in Paragraph 29 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe „Qualitätswein“, „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer“ und „Kabinett“ sowie die Begriffe „Prädikatswein“, „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ und die in Paragraph 30 Absatz 1 des Weingesetzes 1985 genannten anderen Bezeichnungen für eine gehobene Qualität,
die Namen der österreichischen Weinbauregionen und der anderen geographischen Einheiten, die in Paragraph 25 des Weingesetzes 1985 genannt sind,
die im Paragraph 32 Absatz 6 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“,
die in Paragraph 33 Absätze 7, 8 und 10 des Weingesetzes 1985 genannten Bezeichnungen, sofern sie im Anhang dieses Abkommens aufgeführt sind,
die in Paragraph 33 Absatz 9 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe, die angeben, von wem und wo der Wein abgefüllt worden ist.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
sind die in Absatz 1 Buchstabe a erster bis sechster Gedankenstrich genannten und durch dieses Abkommen geschützten Angaben im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich Weinen der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sich die vorgenannten Angaben beziehen und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
sind die in Absatz 1 Buchstabe b erster, dritter und fünfter Gedankenstrich genannten, durch dieses Abkommen geschützten Angaben auf dem in Artikel 16 dieses Abkommens definierten Gebiet der Gemeinschaft ausschließlich österreichischen Weinen, auf welche sich die vorgenannten Angaben beziehen, vorbehalten und dürfen nur dort unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Republik Österreich gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
dürfen
die in Absatz 1 Buchstabe a siebter, achter und neunter Gedankenstrich genannten, durch dieses Abkommen im Gebiet der Republik Österreich geschützten Angaben und
die in Absatz 1 Buchstabe b zweiter, vierter und sechster Gedankenstrich genannten, durch dieses Abkommen im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Angaben
nur dann für die Bezeichnung von Weinen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, der Republik Österreich oder jedem anderen Staat verwendet werden, wenn eine solche Verwendung durch die in diesen Staaten für den Binnenmarkt anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehen ist und wenn sie von beiden Vertragsparteien anerkannt worden ist.
Wenn die Angabe des Namens oder der Firma des Abfüllers oder einer
anderen an der Vermarktung des Weines beteiligten Person eine Irreführung über den Ursprung des Weines hervorrufen könnte, so darf der Name oder die Firma nur angegeben werden, wenn die dafür verwendeten Buchstaben weniger augenfällig als die sonstigen in der Aufmachung des Weines benutzten Angaben sind und wenn vorab die berufliche Tätigkeit der genannten Person näher bezeichnet wird, wobei diese Angabe ganz in einer einzigen Zeile angeordnet sein und aus gleichartigen Buchstaben bestehen muß.