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Art. 4

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die nach Österreich exportierten Weine
    • Strichaufzählung
      nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in der Gemeinschaft geltenden Regeln gewonnen worden sind und
    • Strichaufzählung
      ferner den österreichischen Regeln über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und auf die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Österreich sorgt dafür, daß die in die Gemeinschaft
exportierten Weine
  • Strichaufzählung
    nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in Österreich geltenden Regeln gewonnen worden sind und
  • Strichaufzählung
    ferner den Regeln der Gemeinschaft über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
  1. Ziffer 3
    Besondere Fragen bei bestimmten in begrenzten Mengen verfügbaren
Qualitätsweinen werden durch spezielle im Protokoll erwähnte Bestimmungen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076084

Alte Dokumentnummer

N5198910970L