Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die nach Österreich exportierten Weine
nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in der Gemeinschaft geltenden Regeln gewonnen worden sind und
ferner den österreichischen Regeln über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und auf die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
Die Republik Österreich sorgt dafür, daß die in die Gemeinschaft
exportierten Weine
nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in Österreich geltenden Regeln gewonnen worden sind und
ferner den Regeln der Gemeinschaft über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
Besondere Fragen bei bestimmten in begrenzten Mengen verfügbaren
Qualitätsweinen werden durch spezielle im Protokoll erwähnte Bestimmungen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076084
Alte Dokumentnummer
N5198910970L