Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Text
Artikel 5
1. Die Republik Österreich einerseits und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits bezeichnen eine oder mehrere Stelle(n), die sie mit der Kontrolle der Einhaltung der auf dem Weinsektor geltenden Bestimmungen beauftragen.
Die Gemeinschaft und die Republik Österreich teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der vorgenannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge unmittelbare Zusammenarbeit statt.
Hat eine der in Absatz 1 genannten Stellen einen begründeten Verdacht,
daß ein Wein oder eine Partie Wein gemäß Artikel 2, der/die Gegenstand des Handels zwischen Österreich und der Gemeinschaft bildet oder gebildet hat, den auf dem Weinsektor in der Gemeinschaft und/oder der Republik Österreich geltenden Bestimmungen nicht entspricht und
daß diese Nichtübereinstimmung für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann, so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Vertragspartei sowie die Kommission.
Den gemäß dem ersten Unterabsatz zu übermittelnden Informationen werden amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beigefügt; ferner ist anzugeben, welche verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegebenenfalls ergriffen werden können. Diese Informationen betreffen für den betreffenden Wein insbesondere:
den Erzeuger und denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Wein hat,
die Zusammensetzung und die organoleptischen Merkmale,
die Bezeichnung und die Aufmachung,
die Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
Wird eine auf Grund dieses Abkommens geschützte Angabe im
geschäftlichen Verkehr entgegen Artikel 3 Absätze 2 bis 5 für die Bezeichnung eines Weines, insbesondere bei der Etikettierung oder in den amtlichen Dokumenten, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden die erforderlichen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen Anwendung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder - im Falle der Gemeinschaft - den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst zur Unterdrückung der unzulässigen Verwendung von Angaben vorgesehen sind.
Abs. 3 wird auch dann angewandt, wenn die auf Grund des AbkommensAbsatz 3, wird auch dann angewandt, wenn die auf Grund des Abkommens
geschützten Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit entlokalisierenden Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“, „Marke“ oder dergleichen benutzt werden.
Die Absätze 3 und 4 sind auch auf Übersetzungen von Angaben, die
durch österreichische Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft vorgesehen sind, anzuwenden, wenn die Übersetzung in der oder in den Sprachen der anderen Vertragspartei ein Wort ergibt, das geeignet ist, eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität des damit bezeichneten Weines hervorzurufen.