Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Artikel 5 dieses Abkommens ist auch anzuwenden,
wenn Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Weine enthalten, in der Aufmachung oder auf der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren betreffend Weine benutzt werden, deren Angaben durch dieses Abkommen geschützt sind,
wenn für die Abfüllung Behältnisse verwendet werden, die geeignet sind, eine Irreführung über den Ursprung hervorzurufen.
Eingetragene oder nicht eingetragene Marken, die zur Bezeichnung
von Weinen benutzt werden, deren Angaben durch dieses Abkommen geschützt sind, dürfen keine Wörter, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
über eine an der Vermarktung des gekennzeichneten Weines beteiligte Person, insbesondere über den Abfüller, irreführen könnten,
zur Verwechslung mit dem Namen einer geographischen Einheit, dessen Verwendung für die Bezeichnung eines Weines durch dieses Abkommen geschützt ist, Anlaß geben können oder
falsche oder zur Irreführung geeignete Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076088
Alte Dokumentnummer
N5198910972L