Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Artikel 5 dieses Abkommens ist auch anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Weine enthalten, in der Aufmachung oder auf der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren betreffend Weine benutzt werden, deren Angaben durch dieses Abkommen geschützt sind,
    • Strichaufzählung
      wenn für die Abfüllung Behältnisse verwendet werden, die geeignet sind, eine Irreführung über den Ursprung hervorzurufen.
  2. Ziffer 2
    Eingetragene oder nicht eingetragene Marken, die zur Bezeichnung
von Weinen benutzt werden, deren Angaben durch dieses Abkommen geschützt sind, dürfen keine Wörter, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
  1. Litera a
    über eine an der Vermarktung des gekennzeichneten Weines beteiligte Person, insbesondere über den Abfüller, irreführen könnten,
  2. Litera b
    zur Verwechslung mit dem Namen einer geographischen Einheit, dessen Verwendung für die Bezeichnung eines Weines durch dieses Abkommen geschützt ist, Anlaß geben können oder
  3. Litera c
    falsche oder zur Irreführung geeignete Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076088

Alte Dokumentnummer

N5198910972L