Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Soweit es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Republik Österreich sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Republik Österreich, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.
Soweit es die österreichischen Rechtsvorschriften zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076089
Alte Dokumentnummer
N5198910973L