Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von der anderen Vertragspartei in Form einer Note verlangen, daß die Weine nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr bzw. zur vorübergehenden Zollgutverwendung zugelassen werden, wenn ihnen ein von der zuständigen Behörde kontrolliertes Dokument beigefügt ist.
Dieses Dokument muß die Identifizierung des Weines ermöglichen und unter einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 13 Buchstabe d noch festzulegenden Bedingungen bescheinigen, daß der betreffende Wein
nach den für den Weinbau und die Weinbereitung auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Regeln gewonnen worden ist,
den auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem der Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, geltenden Regeln über die Zusammensetzung, das Inverkehrbringen und die Bezeichnung, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Angaben, entspricht.den auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem der Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, geltenden Regeln über die Zusammensetzung, das Inverkehrbringen und die Bezeichnung, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz eins, genannten Angaben, entspricht.
Die andere Vertragspartei bestätigt diese Note unverzüglich.
Mit der in Abs. 1 genannten Note hat die Vertragspartei derMit der in Absatz eins, genannten Note hat die Vertragspartei der
anderen Vertragspartei die Behörden oder sonst zuständigen Stellen zu benennen, die für die Kontrolle des in Abs. 1 genannten Dokuments zuständig sind. Der Mitteilung ist ein Muster dieses Dokuments beizufügen.anderen Vertragspartei die Behörden oder sonst zuständigen Stellen zu benennen, die für die Kontrolle des in Absatz eins, genannten Dokuments zuständig sind. Der Mitteilung ist ein Muster dieses Dokuments beizufügen.
Die noch festzulegenden Bedingungen für das in Abs. 1 UnterabsatzDie noch festzulegenden Bedingungen für das in Absatz eins, Unterabsatz
2 genannte Dokument können insbesondere folgendes vorsehen:
die gegenseitige Anerkennung der für Weintransporte auf dem Binnenmarkt der jeweiligen Vertragspartei vorgeschriebenen, gegebenenfalls angepassten Dokumente, oder
eine besondere Anpassung anderer Dokumente, die nach den Bestimmungen der Vertragsparteien für den internationalen Handel vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076090
Alte Dokumentnummer
N5198910974L