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Art. 8

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 8

              1.           Jede Vertragspartei kann, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von der anderen Vertragspartei in Form einer Note verlangen, daß die Weine nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr bzw. zur vorübergehenden Zollgutverwendung zugelassen werden, wenn ihnen ein von der zuständigen Behörde kontrolliertes Dokument beigefügt ist.

Dieses Dokument muß die Identifizierung des Weines ermöglichen und unter einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 13 Buchstabe d noch festzulegenden Bedingungen bescheinigen, daß der betreffende Wein

  • Strichaufzählung
    nach den für den Weinbau und die Weinbereitung auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Regeln gewonnen worden ist,
  • Strichaufzählung
    den auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem der Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, geltenden Regeln über die Zusammensetzung, das Inverkehrbringen und die Bezeichnung, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz eins, genannten Angaben, entspricht.
Die andere Vertragspartei bestätigt diese Note unverzüglich.
  1. Ziffer 2
    Mit der in Absatz eins, genannten Note hat die Vertragspartei der
anderen Vertragspartei die Behörden oder sonst zuständigen Stellen zu benennen, die für die Kontrolle des in Absatz eins, genannten Dokuments zuständig sind. Der Mitteilung ist ein Muster dieses Dokuments beizufügen.
  1. Ziffer 3
    Die noch festzulegenden Bedingungen für das in Absatz eins, Unterabsatz
2 genannte Dokument können insbesondere folgendes vorsehen:
  1. Litera a
    die gegenseitige Anerkennung der für Weintransporte auf dem Binnenmarkt der jeweiligen Vertragspartei vorgeschriebenen, gegebenenfalls angepassten Dokumente, oder
  2. Litera b
    eine besondere Anpassung anderer Dokumente, die nach den Bestimmungen der Vertragsparteien für den internationalen Handel vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076090

Alte Dokumentnummer

N5198910974L