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Art. 9

Fassungen
01.04.1989 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.04.198931.12.1994 BGBl. Nr. 145/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 145/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 9

              1.           Weine, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtsmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zur Ausschöpfung der Vorräte abgesetzt werden.

Verpackungen und Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens verwendet werden.

  1. Ziffer 2
    Im Falle der Änderung des Anhangs dieses Abkommens gilt Absatz eins, ab Inkrafttreten dieser Änderung.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10006988

Dokumentnummer

NOR12076091

Alte Dokumentnummer

N5198910975L