Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Kontrolle von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
1. Weine, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtsmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zur Ausschöpfung der Vorräte abgesetzt werden.
Verpackungen und Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens verwendet werden.
Im Falle der Änderung des Anhangs dieses Abkommens gilt Abs. 1 ab Inkrafttreten dieser Änderung.Im Falle der Änderung des Anhangs dieses Abkommens gilt Absatz eins, ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076091
Alte Dokumentnummer
N5198910975L